Verhalten an Fußgänger-Überwegen
Fakt:
Ein Taxifahrer hatte notbremsen müssen, weil ein Radfahrer über einen Zebrastreifen fuhr. In erster Instanz sollte der Taxifahrer eine Geldstrafe zahlen.
Urteil:
Der gesicherte Überweg schützt nur
Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Nicht der Taxifahrer sondern der Radfahrer hat
sich verbotswidrig verhalten.
OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98)
Gurtpflicht
Fakt:
Ein total betrunkener Autofahrer war mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem anderen PKW frontal kollidiert. Die Haftpflichtversicherung des Promillefahrers wollte dem Geschädigten nur zwei Drittel seines Schadens ersetzen, da dieser nicht angegurtet war
Urteil:
Der Verkehrsverstoß des
Unfallverursachers ist so gravierend, daß der nicht angelegte Gurt des Opfers
nicht ins Gewicht fällt.
BGH, DAR98, 191
Radarwarner
Fakt:
Ein Autofahrer hatte einen Radarwarner gekauft und beim Betrieb des Gerätes festgestellt, dass dieses nicht einwandfrei funktionierte. Daraufhin wollte er das Gerät dem Händler zurückgeben und forderte sein Geld zurück.
Urteil:
Auch wenn der Betrieb nicht mehr strafbar ist - der Kaufvertrag über ein
Radarwarngerät ist sittenwidrig, weil er nur dazu dient, das ordnungswidrige
Verhalten des Käufers zu fördern. Wenn das Gerät defekt ist, kann die
Kaufsumme nicht zurückgefordert werden.
LG Bonn, DAR 9/98
Rotlicht
Fakt:
Auf einer Kreuzung war es zu
einem Unfall gekommen. Einer der Unfallbeteiligten gab zwar seine Schuld zu,
behauptete aber, er habe durch die Sonneneinstrahlung auf die Ampel gedacht, er
habe Grün. Seine Vollkaskoversicherung weigerte sich den Schaden wegen grober
Fahrlässigkeit zu begleichen.
Urteil:
Aus technischer Sicht ist es
auszuschließen, daß bei einer Rotlicht zeigenden Ampel im Sonnenlicht das
Grün heller als das Rot erscheint. Möglich ist allenfalls, dass keine der
Phasen deutlich angezeigt wird und der Eindruck entsteht, die Ampel sei nicht in
Betrieb. Wer meint er habe Grün, muss sich bei einem Unfall grobe
Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.
OLG Hamm, DAR 98, 392
Sicherheitsabstand
Fakt:
Ein Autofahrer hatte den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und war dabei von zwei Polizisten beobachtet worden. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Autofahrer Widerspruch ein, da der Abstand von den Polizisten nur geschätzt werden konnte und keine Beweisfotos vorlagen.
Urteil:
Beruht eine Abstands-Feststellung nur auf
der Schätzung von Zeugen, so muss der Richter feststellen, ob diese auch im
Schätzen räumlicher Abstände geübt sind. Das gilt auch, wenn es sich um
Polizeibeamte handelt. Die Feststellung, dass die Beamten als zuverlässig
bekannt seien, reicht nicht aus.
OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 345/92, 122/92