Verhalten an Fußgänger-Überwegen

Fakt:

Ein Taxifahrer hatte notbremsen müssen, weil ein Radfahrer über einen Zebrastreifen fuhr. In erster Instanz sollte der Taxifahrer eine Geldstrafe zahlen.

Urteil:


Der gesicherte Überweg schützt nur Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Nicht der Taxifahrer sondern der Radfahrer hat sich verbotswidrig verhalten.

OLG Düsseldorf (5 Ss (OWi) 39/98)

 


Gurtpflicht

Fakt:

Ein total betrunkener Autofahrer war mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem anderen PKW frontal kollidiert. Die Haftpflichtversicherung des Promillefahrers wollte dem Geschädigten nur zwei Drittel seines Schadens ersetzen, da dieser nicht angegurtet war

Urteil:


Der Verkehrsverstoß des Unfallverursachers ist so gravierend, daß der nicht angelegte Gurt des Opfers nicht ins Gewicht fällt.

BGH, DAR98, 191

 

Radarwarner

Fakt:

Ein Autofahrer hatte einen Radarwarner gekauft und beim Betrieb des Gerätes festgestellt, dass dieses nicht einwandfrei funktionierte. Daraufhin wollte er das Gerät dem Händler zurückgeben und forderte sein Geld zurück.

Urteil:


Auch wenn der Betrieb nicht mehr strafbar ist - der Kaufvertrag über ein Radarwarngerät ist sittenwidrig, weil er nur dazu dient, das ordnungswidrige Verhalten des Käufers zu fördern. Wenn das Gerät defekt ist, kann die Kaufsumme nicht zurückgefordert werden.

LG Bonn, DAR 9/98

 

Rotlicht

Fakt:

Auf einer Kreuzung war es zu einem Unfall gekommen. Einer der Unfallbeteiligten gab zwar seine Schuld zu, behauptete aber, er habe durch die Sonneneinstrahlung auf die Ampel gedacht, er habe Grün. Seine Vollkaskoversicherung weigerte sich den Schaden wegen grober Fahrlässigkeit zu begleichen.

Urteil:

Aus technischer Sicht ist es auszuschließen, daß bei einer Rotlicht zeigenden Ampel im Sonnenlicht das Grün heller als das Rot erscheint. Möglich ist allenfalls, dass keine der Phasen deutlich angezeigt wird und der Eindruck entsteht, die Ampel sei nicht in Betrieb. Wer meint er habe Grün, muss sich bei einem Unfall grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.

OLG Hamm, DAR 98, 392


Sicherheitsabstand

Fakt:

Ein Autofahrer hatte den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten und war dabei von zwei Polizisten beobachtet worden. Gegen den Bußgeldbescheid legte der Autofahrer Widerspruch ein, da der Abstand von den Polizisten nur geschätzt werden konnte und keine Beweisfotos vorlagen.


Urteil:


Beruht eine Abstands-Feststellung nur auf der Schätzung von Zeugen, so muss der Richter feststellen, ob diese auch im Schätzen räumlicher Abstände geübt sind. Das gilt auch, wenn es sich um Polizeibeamte handelt. Die Feststellung, dass die Beamten als zuverlässig bekannt seien, reicht nicht aus.

OLG Düsseldorf, Az. 2 Ss 345/92, 122/92